Fuß- und Radverkehr
Die Stadt Biberach verfügt über ein gut ausgebautes Fuß- und Radwegenetz, das kontinuierlich verbessert und weiterentwickelt wird.
Mit dem Rad in und um Biberach unterwegs
- Fahrradabstellanlagen in der Biberacher Innenstadt (Stand April 2021) (PDF, 925 kB) © Stadt Biberach
Fahrradstraßen in Biberach
Breslaustraße
Die Breslaustraße ist seit 2020 im Abschnitt von der Brücke am Ratzengraben – beim Zugang zum Pestalozzi- Gymnasium – bis zur Adenauerallee als Fahrradstraße ausgewiesen.
Das kleine Teilstück der Breslaustraße gehört zum „Donau-Bodensee-Radweg“ und innerstädtisch ist es eine wichtige Verbindung zwischen den südlichen Wohngebieten und Arbeitsplätzen mit dem Bahnhof. Der Abschnitt wird von Schülern und Jugendlichen mit dem Fahrrad viel genutzt, weil er Teil der Schulmeile mit allen weiterführenden Schularten und Sportanlagen ist und auch das Jugendhaus „9teen“ und die Kulturhalle „Abdera“ hier stehen.
Wissenswertes zur Fahrradstraße
Als Fahrradstraße wird eine Straße bezeichnet, die vorrangig für den Radverkehr vorgesehen ist (Novellierung 1997 der Straßenverkehrsordnung(StVO)).
Eine Fahrradstraße kann, muss aber nicht, Teil einer Radverkehrsanlage sein. Fahrradstraßen sollen Vorteile gegenüber dem Kfz-Verkehr schaffen und so auch zu mehr Sicherheit für Radfahrer führen.
Baulich unterscheidet sich eine Fahrradstraße nicht von einer anderen Straße. Oft werden diese nicht speziell angelegt, sondern durch Umwidmung einer Straße als Fahrradstraße ausgewiesen.
Soll die Straße auch durch andere Fahrzeuge befahren werden, muss dies durch Zusatzzeichen ausgeschildert sein. So kann zum Beispiel der Kfz-Verkehr für Anlieger oder nur in eine Richtung erlaubt sein. Andere Fahrzeuge dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Sie haben sich dann dem Radverkehr unterzuordnen.
Radfahrende dürfen ausdrücklich nebeneinander fahren. Dies ist im allgemeinen Straßennetz nur erlaubt, wenn sie den sonstigen Verkehr nicht behindern. So haben Radfahrer auf einer Fahrradstraße vor Pkw und anderen Fahrzeugen, welche diese Straße benutzen, Vorfahrt. Doch dies bedeutet nicht, dass Fahrradfahrer auch an Kreuzungen Vorfahrt haben, hier gilt – sofern nichts anderes ausgeschildert wurde – „rechts vor links“.
Andere Kraftfahrer müssen sich auf der Fahrradstraße dem Radverkehr anpassen, sodass eine Behinderung oder Gefährdung der Radfahrer vermieden wird. Auf einer Fahrradstraße muss die Geschwindigkeit daher immer angepasst sein. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt darüber hinaus immer 30 km/h.
Ist die Straße für anderen Verkehr freigegeben, kann in dieser auch geparkt werden. Doch auch in einer Fahrradstraße kann das Parken durch eine zusätzliche Beschilderung eingeschränkt oder ganz untersagt sein.
„Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies bald zu erwarten ist.“
Einbahnstraßen für den Gegenverkehr von Radfahrern freigegeben
Innerhalb der Altstadt sind seit einigen Jahren nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung die meisten Einbahnstraßen für den Gegenverkehr freigegeben worden.
Die Straßen sind mit folgenden Kennzeichen ausgewiesen. Voraussetzungen sind eine ausreichend breite Fahrbahn (mindestens 3,5 m), kein Linienbusverkehr in der Straße, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von Tempo 30 und dass die Örtlichkeit übersichtlich ist.
Das ist bei 14 Einbahnstraßen beziehungsweise Teilabschnitten der Fall. Dazu gehören zum Beispiel die Hindenburgstraße, die Museumstraße und die Ulmer-Tor-Straße.
Autofahrer sollten deshalb in Einbahnstraßen mit entgegenkommenden Radlern rechnen und vorsichtig fahren – das Gleiche gilt für Fahrradfahrer!
Wird es für beide Verkehrsteilnehmer zu eng, hilft eine kurze Verständigung per Blickkontakt. Steigt der Radfahrer ab und lässt das Auto durch? Oder hält der Autofahrer an und lässt den Radler passieren? Wer im Straßenverkehr defensiv fährt, statt offensiv auf sein Recht zu beharren, trägt zu einem freundlichen und gelassenen Miteinander auf den Straßen bei.
Die weitgehende Umgestaltung der Straßen in der Altstadt mit weicher Fahrbahntrennung (Rinne anstelle von Bordsteinkanten) erleichtert zusätzlich das Ausweichen bei Gegenverkehr.
Bike-Sharing
Bike-Sharing-Projekt „zagga!“
In Zusammenarbeit mit der Biberacher Hochschule entstand das Bike-Sharing-Projekt „zagga!“. Hier können (E)-Räder und E-Lastenräder an den beiden Hochschulcampi kostenfrei mit entsprechender App ausgeliehen werden. Weitere Standorte sind in Planung, unter anderem am Bahnhof in der Freiburger Straße, am Gigelberg, an der Kletterhalle und am Bahnhof Süd.
Biberad
Das Biberad ist eine Initiative des Arbeitskreises Freie Lastenräder des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Sie ermöglicht das kostenlose Ausleihen von Lastenrädern.
Tipps für Radfahrer
Mit dem Rad durch die dunkle Jahreszeit
Eine intakte und vollständige Fahrradbeleuchtung ist Pflicht. Daher ist eine regelmäßige Licht-Inspektion sinnvoll. Die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen Baden-Württemberg (AGFK-BW) gibt folgende Tipps für die spätherbstliche Licht-Inspektion:
„Gib ACHT in der Nacht!“ Dieser Reim ist mehr als ein schlichter Appell fürs sichere Fahrradfahren: Er ist zudem ein praktischer Merksatz, wenn es um die Inspektion der Radbeleuchtung geht. Denn genau acht Stellen am Fahrrad sollten im Dunkeln leuchten. Das geschieht einerseits aktiv durch LEDs, Glüh- oder Halogenlampen, andererseits passiv durch reflektierende Flächen, die aufleuchten, wenn sie angestrahlt werden. Beim Licht-Check ist es sinnvoll, das Rad von vorne nach hinten abzugehen, um keine Leuchtstelle zu vergessen.
1. Frontscheinwerfer: Dafür eignen sich besonders Halogen- oder LED-Leuchten. Seit vorigem Jahr sind neben Lichtanlagen, die von einem Dynamo gespeist werden, auch batteriebetriebene Leuchten zulässig. Ein Testlauf mit drehenden Rädern und angelegtem Dynamo zeigt, ob die Lampen funktionieren. Der Scheinwerfer sollte laut Gesetz eine Lichtstärke von mindestens zehn Lux auf zehn Meter aufweisen. Für eine bessere Sicht sorgen stärkere Lampen zwischen 30 und 40 Lux.
2. Weißer Frontreflektor: Einige Halogen-Frontscheinwerfer haben bereits Reflektoren integriert. Ist dies nicht der Fall, sollte ein zusätzlicher Reflektor angebracht werden.
3. und 4. Reflektoren an Vorder- und Hinterrad: Neben Reflektoren, die in den Speichen der Räder befestigt werden, sind auch reflektierende Streifen für den Reifen zulässig.
5. und 6. Reflektoren an den Pedalen: An jedem Pedal sollten Reflektoren befestigt sein, die nach vorne und hinten wirken.
7. Rücklicht mit eingebautem Reflektor. Wichtig: Das Rücklicht sollte mindestens 25 Zentimeter über dem Boden und idealerweise am Gepäckträger angebracht sein.
8. Roter Rückstrahler: Moderne LED-Leuchten verfügen zusätzlich über eine Standlichtfunktion. Diese ist zwar laut Gesetz in Deutschland noch keine Pflicht, erhöht aber die Sicherheit im Straßenverkehr. Übrigens: Blinkendes Licht, das viele Radfahrer bevorzugen, weil sie damit besser gesehen werden, ist nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Anhänger nicht vergessen: Fahrradfahrer, die mit Anhänger unterwegs sind, müssen auch diesen mit einer funktionstüchtigen Lichtanlage ausstatten. Verdeckt der Anhänger den roten Rückstrahler, muss das Fahrrad zusätzlich mit einer Schlussleuchte versehen werden.
Mangelnde Beleuchtung kann teuer werden: Wer ohne ausreichende Beleuchtung im Dunkeln unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro und 35 Euro bei einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern. Eine intakte und vollständige Fahrradbeleuchtung schont nicht nur den Geldbeutel, sondern erhöht auch den Spaß am Radeln.
Weitere Tipps und Wissenswertes
- Aufs Rad aber sicher (PDF, 356 kB)
- Sichere Wege (PDF, 375 kB)
- Besondere Wege (PDF, 450 kB)
- Sicher abbiegen (PDF, 290 kB)
- Kinder sicher unterwegs (PDF, 344 kB)
- Sicher fahren - sonst wirds teuer! (PDF, 255 kB)
Biberach ist Mitglied der AGFK-BW
Die Stadt Biberach hat es sich zum Ziel gesetzt, den Rad- und Fußverkehr nachhaltig voranzubringen. Deshalb ist Biberach seit 2014 Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Fahrrad- und Fußgängerfreundlicher Kommunen in Baden-Württemberg e. V. (AGFK-BW).
Die AGFK-BW ist ein Zusammenschluss von mehr als 100 Landkreisen, Städten und Gemeinden, die den Fuß- und Radverkehr in Baden-Württemberg fördern und als selbstverständliche, umweltfreundliche und günstige Art der Fortbewegung etablieren möchten.
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Bereich der aktiven Mobilität unter anderem in der Landes- und Bundespolitik. Dazu zählen sowohl eine fahrrad- und fußgängerfreundliche Infrastruktur und Mobilitätskultur, als auch die Erhöhung der Sicherheit für Radfahrende und Zufußgehende. Das Netzwerk der AGFK-BW macht die Erfahrungen anderer Kommunen im Bereich der Rad- und Fußverkehrsförderung für alle Mitglieder sicht- und nutzbar und berücksichtigt dabei deren unterschiedliche Anforderungen.
Weitere Informationen zum Verein, zu Kommunen und aktuellen Projekten finden sich unter www.agfk-bw.de.