Friedhöfe in Biberach

Die Stadt Biberach unterhält insgesamt 7 Friedhöfe, von denen 3 in der Kernstadt liegen, und zwar der Stadtfriedhof, der "Alte Evangelische Friedhof" und der "Alte Katholische Friedhof". Hinzu kommen die Friedhöfe in den Stadtteilen Mettenberg, Stafflangen, Ringschnait und Rissegg. Neben dem "Alten Evangelischen Friedhof" ist der Russenfriedhof mit den Gräbern der in Biberach verstorbenen russischen Kriegsgefangenen.

Die Verwaltung der Friedhöfe erfolgt zentral durch die Friedhofsverwaltung. Diese befindet sich auf dem Stadtfriedhof. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

  • Beratung und Betreuung der Angehörigen
  • Auskünfte über den Ablauf bzw. die Verlängerung von Nutzungsrechten
  • Grabvorkauf
  • Führen und Ergänzen der Friedhofsdateien
  • Fortschreiben und Ergänzen der Friedhofspläne
  • Erstellen der Gebührenbescheide
  • Erteilung von Grabmalgenehmigungen

 

Übersicht der Friedhöfe

Friedhöfe sind nicht nur Orte der Trauer, son­dern auch der Erinnerung, des Trostes und der Nähe. Sie sind zum einen Oasen der Ruhe und Besinnung, zum anderen Stätten der Begegnung und Erholung. Viele besuchen die Friedhöfe, um Abstand zu gewinnen, um Atem zu holen und um in sich zu kehren, aber auch um mit anderen ins Gespräch zu kommen, um menschliche Nähe zu spüren und so ihre Trauer besser verarbeiten zu kön­nen.

Friedhöfe sind auch Orte mit Kunst- und Kul­turgeschichte. Vor allem auf den beiden kon­fessionellen Friedhöfen der Stadt Biberach befinden sich Grabstätten, die aufgrund ihrer künstlerischen oder stadtgeschichtlichen Be­deutung unter Denkmalschutz stehen. Auf ihnen findet man auch Grabstätten bedeu­tender Personen, deren Erhaltung sich die Stadt Biberach zur Aufgabe gemacht hat.

Die Stadt Biberach unterhält sieben Friedhöfe. Die beiden konfessionellen Friedhöfe und der Stadtfriedhof liegen in der Kernstadt, die anderen vier in den Teilorten Mettenberg, Ringschnait, Rißegg und Stafflangen. Die Verwaltung der sieben Friedhöfe erfolgt zentral durch die Friedhofsverwaltung, die sich auf dem Gelände des Stadtfriedhofs be­findet.

Für Fragen und persönliche Beratung stehen die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung zur Verfügung.

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Stadtfriedhof

Der Stadtfriedhof ist mit einer Fläche von rund 18 ha der größte städtische Friedhof. Er wurde vom Landschaftsarchitekten Professor Günther Grzimek geplant und im Jahr 1962 in Betrieb genommen.
Mit seinen Wiesen und Seen, seinem alten Baumbestand und dem großen verzweigten Wegenetz hat er einen parkähnlichen Charakter. Bänke laden zum Verweilen und Ausruhen ein. Er wird deshalb von der Bevölkerung gerne zum Spazierengehen und zur Erholung genutzt.
Die Friedhofsverwaltung, die Aussegnungshalle, die Aufbahrungsräume und die öffentlichen Toiletten befinden sich im südwestlichen Bereich des Friedhofes, eine weitere WC-Anlage am Eingang Schlierenbach. Vor der Aussegnungshalle stehen der Namenstein für die Kriegsopfer und der Gedenkstein für die Verstorbenen des Internierungs- und Offizierslagers „Lindele“. Das Kriegermahnmal, ein liegender Soldat, befindet sich inmitten des Stadtfriedhofes auf einer Anhöhe gegenüber der Aussegnungshalle.

Im Jahr 2000 wurde das anonyme Grabfeld eingeweiht. Inmitten des Grabfeldes wurde ein Platz mit einem Gedenkstein und 2 Bänken geschaffen. Der Gedenkstein dient der Erinnerung an die hier namenlos Bestatteten. An ihm dürfen Blumen niedergelegt und Lichter aufgestellt werden. Die Grabstätte für Sternenkinder wurde im Jahr 2004 eingeweiht. Hier haben die Eltern der Kinder, die bei der Geburt weniger als 500 g wiegen und keine Lebenszeichen zeigen, die Möglichkeit, ihr Kind zu bestatten und diesem zu gedenken.

Folgende Grabarten werden angeboten:

Reihengräber
(Ruhezeit 20 Jahre, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre)

  • Reihengräber für Erdbestattungen
  • Rasenreihengräber für Erdbestattungen
  • Urnenreihengräber
  • anonyme Urnenreihengräber
  • Urneneinzelgräber im Grabfeld „Baumwiese“
  • Grabstätte für fehlgeborene Kinder
  • Urnenreihengräber im Grabfeld „Ruhewiese“

Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)

  • Wahlgräber für Erdbestattungen
  • Rasenwahlgräber für Erdbestattungen
  • Wahlgräber in Sonderlagen für Erdbestattungen
  • Urnenwahlgräber
  • Urnenwahlgräber im Grabfeld „Ruhewiese“
  • Urnenwahlgrab im Grabfeld „Baumwiese“

Grabfeld für SternenKinder auf dem Stadtfriedhof

Das Grabfeld und der Gedenkstein für Sternenkinder wurde Ende März 2004 eingeweiht. Eltern, deren Kind zum Zeitpunkt der Geburt keine Lebenszeichen zeigt und weniger als 500 g wiegt, haben seither die Möglichkeit, ihr Kind in diesem Grabfeld zu bestatten. Die Eltern erhalten vom Krankenhaus eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt, die sie bei der Friedhofsverwaltung vorlegen müssen.

Den Eltern stehen folgende drei Möglichkeiten offen:

  1. Sie können sich für eine Einzelbestattung entscheiden. Das Kind darf in einem von den Eltern mitgebrachten Sarg (aus leicht vergänglichem Material) bestattet werden. Das Grab wird von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragtem Unternehmen hergestellt und wieder verschlossen. Die Kosten der Grabherstellung sind von den Eltern zu tragen.
  2. Die Eltern müssen ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragen. Zu den oben genannten Kosten kommen dann noch die Kosten des Bestattungsunternehmens hinzu.
  3. Die Eltern können das Kreiskrankenhaus Biberach beauftragen, für die Bestattung des Kindes im Rahmen der Sammelbestattung, die in einer Sammelurne mit anderen totgeborenen Kindern stattfindet, zu sorgen. Hierfür entstehen den Eltern keinerlei Kosten.

Die jährliche Sammelbestattung der Sternenkinder findet zweimal im Jahr mit Gedenkfeier statt. Diese Feier wird von der Klinikseelsorge Biberach organisiert. Die Termine wurden auf dem letzten Donnerstag im April und den dritten Donnerstag im Oktober festgelegt und finden jeweils um 17.00 Uhr am Gedenkstein des Grabfeldes für Sternenkinder statt. 

Insektenfreundlicher Friedhof

Der BUND hat aus zahlreichen Vorschlägen auch den Stadtfriedhof in Biberach als Modellfriedhof ausgewählt. Kriterien waren:

  • Verfügbarkeit von Freiflächen für die Maßnahmen-Umsetzung: zum Beispiel die Gestaltung von artenreichen heimischen Wildblumenwiesen.
  • Wichtig war zudem, dass vor Ort eine BUND-Gruppe aktiv ist, die das Projekt „Insektenfreundlicher Friedhof“ unterstützen kann.
  • Das wichtigste Kriterium war jedoch die Bereitschaft der Friedhofsverwaltungen, aktiv am Projekt teilzunehmen und Friedhofsflächen bereitzustellen. Das haben die Kolleginnen und Kollegen gerne getan, um einen Beitrag zum Erhalt und zur Förderung der Artenvielfalt im städtischen Raum zu leisten.

Weitere Informationen zum Projekt gibt es auf der Projektwebseite Insektenfreundlicher Friedhof vom BUND.


Alter Evangelischer Friedhof

Der „Alte Evangelische Friedhof“ war bis Ende 1994 im Besitz der evangelischen Kirchengemeinde und wurde 1995 von der Stadt Biberach übernommen. Er hat eine 750 jährige Geschichte. Auf ihm befindet sich die „Heilig Geist Kirche“, die nach ihrem Wiederaufbau im Jahr 1662 geweiht wurde und in der auch Aussegnungen stattfinden. Die „Heilig Geist Kirche“ mit Friedhof wurde als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (Sachgesamtheit) in das Denkmalbuch eingetragen. Sowohl im Chor der „Heilig Geist Kirche“ als auch an den stattlichen Friedhofsmauern sind insgesamt 26 Epitaphe und Gedenktafeln an den Wänden befestigt oder eingebaut. Diese wurden in den Jahren 2003 - 2005 mit erheblichem finanziellen Aufwand saniert und konserviert. Die beiden Sandsteinepitaphe von Martin Wieland, Urgroßvater des Dichters Christoph Martin Wieland, und Christian Heinrich Doll wurden in die „Heilig Geist Kirche“ versetzt, um sie vor Witterungseinflüssen zu schützen.


Gegenüber dem Haupteingang befindet sich eine halbkreisförmige, von einer Hecke eingefasste Kriegsgräberanlage. Auf einem Sandsteinobelisk wird den Gefallenen des Krieges 1870/71 gedacht, auf den Grabkreuzen davor sind die Namen und Lebensdaten der Gefallenen des 1. Weltkrieges verewigt.
Auf den acht hohen Stelen seitlich des Obelisken sind die Namen und Daten der Gefallenen aus dem 2. Weltkrieg eingelassen. Die Stadt Biberach ist bestrebt, den historischen Charakter dieses Friedhofes zu erhalten, zumal auf ihm viele Grabmale und Grabausstattungen mit großem gestalterischen Wert und zum Teil auch stadtgeschichtlichen Hintergrund zu finden sind. Es werden bestimmte historische Grabstellen als Patengräber angeboten, die durch ein Schild gekennzeichnet sind. Durch einen Patenschaftsvertrag verpflichtet man sich, das Grab zu pflegen und zu unterhalten. Man hat im Gegenzug die Möglichkeit, im Sterbefall in dieser historischen Grabstelle bestattet zu werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Friedhofverwaltung.

Auf dem "Alten Evangelischen Friedhof" werden folgende Grabarten angeboten:

  • Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)
    • Wahlgräber für Erdbestattungen
    • Urnenwahlgräber


Alter Katholischer Friedhof

Auch den „Alten Katholischen Friedhof“ übernahm im Jahr 1995 die Stadt Biberach von der katholischen Kirchengemeinde. Er entstand aus dem ehemaligen Siechen-Friedhof und wurde 1575 eingeweiht, 1604 umgestaltet und erweitert. Er erhielt damals die heute im Westen noch erhaltenen Arkaden. Von diesen Arkaden gab es um 1830 noch entsprechende Pendants im Norden und Süden, die aber 1882 wegen Baufälligkeit abgebrochen werden mussten. Es handelt sich dabei um den Rest eines Camposanto nach italienischem Vorbild, wie er in Deutschland in der Renaissancezeit vielfach Verwendung fand. Unter den Arkaden befanden sich früher die bevorzugten Begräbnisplätze der einflussreichsten Familien Biberachs. Im Jahr 1923 entstand unter ihnen die Gedächtnisstätte für die im Ersten Weltkrieg gefallenen Biberacher, deren Namen und Lebensdaten auf der Arkadenrückwand eingelassen worden sind. Weitere Namen finden sich auf steinernen Kreuzen am Boden der Laube. Auf den Kreuzen auf dem terrassenförmig angelegten Gelände vor den Arkaden wird den Gefallenen des Zweiten Weltkrieges gedacht.


Eine Reihe von überregional bekannten Persönlichkeiten sind auf dem „Alten Katholischen Friedhof“ beerdigt, so zum Beispiel die beiden Maler und Ehrenbürger Professor Anton Braith und Professor Christian Mali. Außerdem sind hier der frühere Reichsfinanzminister Matthias Erzberger und der Lithograph Emminger begraben. Die spätgotische „St. Magdalena Kirche“ und der sie umgebende Friedhof bilden eine Sach ge samt heit und wurden aus wissen schaft lichen, heimatgeschichtlichen und künstlerischen Gründen ebenfalls als ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen. Ansprechpartner für diese Kirche ist das Pfarrbüro der Kath. Kirchengemeinde St. Martin. Wie auf dem Evangelischen Friedhof werden auch hier bestimmte historische Grabstellen als Patengräber angeboten, die durch ein Schild gekennzeichnet sind. Durch einen Patenschaftsvertrag verpflichtet man sich, das Grab zu pflegen und zu unterhalten. Man hat im Gegenzug die Möglichkeit, im Sterbefall in dieser historischen Grabstelle bestattet zu werden.

Auf dem "Alten Katholischen Friedhof" werden folgende Grabarten angeboten:

  • Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)
    • Wahlgräber für Erdbestattungen
    • Urnenwahlgräber

Friedhof "Obere Au" in Mettenberg

Der am nordöstlichen Ortsrand von Mettenberg liegende Friedhof in der Hinteren Au wurde der natürlichen Landschaft angepasst und die Grabstätten sind deshalb in Form eines Kreisausschnittes angelegt. Er wurde im Jahr 1986 eingeweiht.
Auf ihm befindet sich eine Aussegnungshalle, in der die Verstorbenen bis zur Beisetzung aufgebahrt werden können. Die Ruhezeit der Verstorbenen ist auf diesem Friedhof aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse länger als auf den anderen städtischen Friedhöfen.

 Auf dem Friedhof in Mettenberg werden folgende Grabarten angeboten:

  • Reihengräber (Ruhezeit 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre)
    • Reihengräber für Erdbestattungen
    • Urnenreihengräber (Ruhezeit 20 Jahre)
  • Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)
    • Wahlgräber für Erdbestattungen
    • Urnenwahlgräber
    • Wiesenurnengräber

Friedhof Ringschnait

Der in Ringschnait nördlich gelegene Friedhof befindet sich seit 08.09.1845 in der Bronner Straße. Der Friedhof wurde im Jahr 2005 erweitert. Eine Aussegnungshalle wurde 2015 eingeweiht, in der die Verstorbenen bis zur Beisetzung aufgebahrt werden können.

Reihengräber (Ruhezeit 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre)

    • Reihengräber für Erdbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre)
    • Urnenreihengräber (Ruhezeit 20 Jahre)
  • Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)
    • Wahlgräber für Erdbestattungen
    • Urnenwahlgräber
    • Wiesenurnengräber

Friedhof Rißegg

Der Friedhof von Rißegg befindet sich seit 1934 bei der „ST. Gallus Kirche“.

Da die Bodenverhältnisse eine Erweiterung des Friedhofes nicht zulassen und keine Gräber für Erdbestattungen mehr vorhanden sind, wurde auf dem Stadtfriedhof ein eigenes Grabfeld mit Wahlgräbern für Erdbestattungen für die Verstorbenen aus Rißegg geschaffen (Abt. Q, Feld V). Auf dem Friedhof in Rißegg können Erdbestattungen deshalb nur noch in bereits vorhandenen Wahlgräbern erfolgen.

Folgende Grabarten werden angeboten:
Reihengräber

  • Reihengräber für Erdbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre)
  • Urnenreihengräber (Ruhezeit 20 Jahre)

Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)

  • Wahlgräber für Erdbestattungen
  • Urnenwahlgräber
  • Wiesenurnengräber

Friedhof Stafflangen


Der Friedhof in Stafflangen befindet sich bei der St.. Remigius-Kirche. Über die Anlegung des Friedhofes gibt es keine Aufzeichnungen. Es liegt aber nahe, dass der Friedhof zusammen mit dem Kirchenbau angelegt wurde. Über den ersten Kirchenbau wird bereits aus dem Jahre 1418 berichtet. Im Jahre 1721 wurde die mittelalterliche Kirche abgerissen und im gleichen Jahr wieder aufgebaut. Der Friedhof wurde vermutlich in diesem Zusammenhang im Jahr 1721 angelegt. Eine Erweiterung des Friedhofes erfolgte 1996. In der Aussegnungshalle können die Verstorbenen bis zur Beisetzung aufgebahrt werden.

Folgende Grabarten werden angeboten:
Reihengräber

  • Reihengräber für Erdbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre)

Wahlgräber (Nutzungszeit 30 Jahre)

  • Wahlgräber für Erdbestattungen
  • Urnenwahlgräber
  • Wiesenurnengräber

 

Verschiedene Bestattungs- und Grabarten

Bestattungsarten

Erdbestattung

Die Erdbestattung (Begräbnis) ist die traditionelle Bestattungsform. Die verstorbene Person wird in einem Sarg in einer Grabstätte bestattet.

Feuerbestattung

Bei der Feuerbestattung (Kremation) wird der Sarg mit der verstorbenen Person in einem Krematorium eingeäschert und die Aschenreste in einer Urne beigesetzt.

Seebestattung

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Urne auf Hoher See.

Allgemeines

Für eine Bestattung sind grundsätzlich die Angehörigen des Verstorbenen in der gesetzlichen Reihenfolge verantwortlich: Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkelkinder. Wurde im Testament eine andere Person hierfür bestimmt, gilt diese Verfügung. Die Angehörigen entscheiden über Art und Umfang der Bestattung, wenn der Verstorbene nicht selbst entsprechende Vorsorge in einer Verfügung getroffen hat. In Baden-Württemberg besteht Friedhofszwang, das bedeutet, dass die Verstorbenen auf einem öffentlichen Begräbnisplatz beigesetzt werden müssen. Von dieser Pflicht können sich die Angehörigen nur dann befreien lassen, wenn der Verstorbene auf See bestattet werden soll.
Die Entscheidung über die Bestattungsform und die Art der Bestattung ist von erheblicher Bedeutung, nicht nur hinsichtlich der Kosten, sondern auch wegen der unterschiedlich langen Laufzeiten. Wichtig ist hierbei, dass ein Reihengrab nicht verlängert und nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann.

Die Ruhe- bzw.. Nutzungszeiten auf den Friedhöfen sind unterschiedlich, da sie von den Boden- und Grundwasserverhältnissen abhängen. 

Reihengräber

  • Ein Reihengrab wird ausschließlich im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben.
  • Die Ruhezeit eines Reihengrabes ist auf den Friedhöfen der Stadt Biberach unterschiedlich, da sie von der Bodenbeschaffenheit und den Grundwasserverhältnissen abhängt. Sie beträgt:
    • auf dem Stadtfriedhof: 20 Jahre
    • auf dem Friedhof in Mettenberg: 30 Jahre
    • auf dem Friedhof in Ringschnait: 25 Jahre
    • auf dem Friedhof in Stafflangen: 25 Jahre
  • Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit wird ein Reihengrab aufgelöst. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld kenntlich gemacht.
  • In einem Reihengrab kann nur eine Person bestattet werden, entweder als Erd- oder als Urnenbestattung.
  • Ein Reihengrab wird zeitlich und räumlich der Reihe nach belegt und von der Friedhofverwaltung zugewiesen. Nur in den Grabfeldern "Baumwiese" und „Ruhewiese“ auf dem Stadtfriedhof darf der Platz für das Urnenreihengrab von den Angehörigen selbst ausgesucht werden (siehe Baumwiese und Ruhewiese).
  • Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend 6 Monate nach der Belegung hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit gepflegt werden.
  • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.

Wahlgräber

In einer Wahlgrabstätte, auch Familiengrabstätte genannt, dürfen eine oder mehrere Personen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte übersteigt die festgelegte Ruhezeit und kann jederzeit auf Antrag verlängert werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen dürfen auch Urnen, in einem Urnenwahlgrab können hingegen nur Urnen beigesetzt werden.

Urnengrabfeld Ruhewiese

  • Bei den Urnengräbern „Ruhewiese“ handelt es sich um Urnengrabstätten, die in die bestehende Struktur eines 1-stelligen Wahlgrabes eingefügt werden. Diese wird in zwei Teilflächen aufgeteilt. Auf diesen Teilflächen werden je ein Urnen-Wahlgrab und ein Urnen-Einzelgrab angelegt. Die einzelnen Grabstätten werden durch Einfassungsplatten aus Beton abgegrenzt.
  • Die Grabstätten können nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten ausgewählt werden.
  • Das Einsäen und die Pflege dieser Grabstätten und deren Umgebung obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten, um insbesondere ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage sicherzustellen. Nach schriftlicher Mitteilung des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten kann er im Rasenfeld „Ruhewiese“, unter Rücksichtnahme auf das einheitliche Gestaltungsbild und Gesamtgepräge der Grabanlage, die von der Steinplatte umgebende Randfläche anpflanzen und pflegen beziehungsweise Grabschmuck und Grablichter ablegen. Der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, seine Grabfläche zu pflegen. Wird die Grabstätte über einen längeren Zeitraum (6 Monate) vom Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten nicht mehr gepflegt, verfällt das Pflegerecht und es gilt wieder
    Satz 1.
  • Das Ablegen von Grabschmuck und Grablichtern ist nach einer Einsaat der Grabstätte nicht mehr zulässig. Der Grabschmuck kann auf die dafür vorgesehene Abstellfläche beim Denkmal abgelegt werden.
  • Es dürfen nur verrottbare Urnen/Überurnen verwendet werden.


Grabplatte (Steinplatte)


  • Im Urneneinzelgrab „Ruhewiese“ (entspricht einem Urnenreihengrab) ist die Beisetzung von nur einer Urne zulässig. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Die Steinplatte muss folgende Maße haben: 50 cm x 50 cm x 10 cm.


  • Im Urnenwahlgrab „Ruhewiese“ ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. Nach der Beisetzung der 2., 3. und 4. Urne ist das Grab unverzüglich wieder mit der Steinplatte abzudecken. Die Steinplatte muss folgende Maße haben: 70 cm x 70 cm x 12 cm.
  • Jedes Grab ist spätestens 3 Monate nach der Beisetzung mit einer quadratischen Steinplatte aus Hartgestein zu versehen. Diese ist mittig der Grabfläche zu verlegen. Die Steinplatte ist mit den Namen der verstorbenen Personen zu versehen.
    Die Holzkreuze sind zu entfernen, sobald das Grab mit der Platte abgedeckt wird.
  • Steinplatten in sehr hellen Tönen, wie zum Beispiel weiße und hellgelbe, sind nicht zulässig.
  • Die Platten dürfen nicht poliert sein. Sie müssen entweder gestockt, geflammt oder geflammt/gebürstet (satiniert) sein; spaltraue Oberflächen sind nicht zulässig.
  • Schriften und Ornamente sind nur eingehauen oder eingelassen zulässig. Sie müssen flächenbündig in die Steinplatte eingelassen sein und dauerhaft in ihrem Bestehen. Ornamente, welche über ein Viertel der Fläche der Steinplatte beanspruchen, sind nicht zulässig. Die Kanten der sichtbaren Plattenseite sind mit einer Fase zu versehen.
  • Die Platten sind ebenerdig zu verlegen, und zwar in Sand.
  • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.

Rasengräber

  • Die Beisetzung in einem Rasengrab stellt eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, soll auch das Umfeld der für solche Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen in einem naturnahen Zustand verbleiben.
  • Die Friedhofsordnung sieht deshalb vor, dass Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt Biberach erfolgen.
  • Rasengräber werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und durch die Stadt eingesät. Die Grabstätten werden nicht durch liegende, begehbare Einfassungsplatten abgegrenzt.
  • Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden maximal vier Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann.
  • Nach Ablauf von 2 Jahren ist das Holzkreuz/Tafel zu entfernen und ein Grabstein aufzustellen. Grabsteine sind ohne Sockel zulässig oder können mit einem zusätzlichen Sockel in der maximalen Größe 80 cm x 30 cm x 15 cm versehen werden.

Rasenreihengräber:

  • Die Ruhe- bzw. Verfügungszeit der Rasenreihengräber beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.
  • In ihm ist entweder eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung zugelassen.
  • Im bestehenden Grabfeld für Rasenreihengräber in Abteilung H, Feld V sind keine Streifenfundamente vorhanden. In den zukünftigen Grabfeldern für Rasenreihengräber werden von der Stadt Biberach Streifenfundamente eingebracht. Die Kosten hierfür werden den Angehörigen als Nebenkosten in Rechnung gestellt.

Rasenwahlgräber:

  • Die Nutzungszeit der Rasenwahlgräber beträgt 30 Jahre und kann nach deren Ablauf verlängert werden.
  • In Rasenwahlgräbern sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten 2 Erd- und 2 Urnenbestattungen zulässig.
  • In diesen Grabfeldern werden von der Stadt Biberach Streifenfundamente eingebracht. Die Kosten hierfür werden den Angehörigen als Nebenkosten in Rechnung gestellt.

Anonyme Urnengräber

  • Auf dem Stadtfriedhof gibt es ein besonderes Grabfeld, auf dem Urnen anonym beigesetzt werden, wenn dies von den Verstorbenen oder ihren Angehörigen so gewünscht wird.
  • Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.
  • Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
  • Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, damit die Anonymität der Verstorbenen gewahrt und dem Wunsch auf Anonymität entsprochen wird.
  • Die Beisetzung erfolgt anonym, das heißt, dass weder der genaue Ort noch der Zeitpunkt bekannt gegeben werden und dass niemand, auch nicht die Angehörigen, bei der Beisetzung anwesend sein dürfen.
  • Auf dem anonymen Grabfeld befindet sich ein Gedenkstein, an dem Blumen niedergelegt und Lichter aufgestellt werden dürfen.
  • Ab dem 01.01.2024 ist es möglich, dass Verstorbene auf einer gemeinschaftlichen Tafel namentlich genannt werden. Am Ende eines jeden Jahres wird die Tafel am anonymen Grabfeld angebracht. Wird eine namentliche Nennung des Verstorbenen auf dieser gemeinschaftlichen Tafel gewünscht, muss dies vor der Bestattung der Urne auf dem Bestattungsantrag vermerkt werden („Namentlich genannt – Ja/Nein“ entsprechend kennzeichnen).
  • Erfolgt keine Kennzeichnung oder es wird hier „Nein“ auf dem Bestattungsantrag gekennzeichnet, wird der Name des Verstorbenen nicht auf der gemeinschaftlichen Tafel aufgeführt und bleibt somit anonym.

Wiesenurnengräber

  • Die Wiesenurnengräber werden in den Ortsteilen Mettenberg, Ringschnait, Rißegg und Stafflangen angeboten.
  • Die Beisetzung in einem Urnengrab im Grabfeld „Wiesenurnengräber“ stellt eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, soll auch das Umfeld der für solche Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen in einem naturnahen Zustand verbleiben.
  • Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Biberach.
  • Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden maximal vier Wochen nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann.
  • Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck können auf der dafür vorgesehenen gepflasterten Fläche bei den Wiesenurnengräbern abgestellt werden.
  • In einem „Wiesenurnengrab“ ist die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
  • Es dürfen nur verrottbare Urnen/Überurnen verwendet werden.
  • Jedes Grab ist spätestens 3 Monaten nach der 1. Beisetzung mit einer Quadratischen Steinplatte aus Hartgestein abzudecken. Nach der 2., 3., und 4. Urne ist das Grab unverzüglich wieder mit der Steinplatte abzudecken.
  • Die Holzkreuze sind zu entfernen, sobald das Grab mit der Platte abgedeckt wird.

Grabmal (Steinplatte)

  • Bei den „Wiesenurnengräbern“ handelt es sich um Urnengrabstätten, die in einer Rasenfläche liegen und mit einer Steinplatte aus Hartgestein versehen werden. Die Namen der Verstorbenen sind in die Steinplatte flächenbündig einzuarbeiten.
  • Die Steinplatten werden der Reihe nach, im hierfür angelegten Bereich der Wiesenurnengräber und nach Plan der Friedhofverwaltung verlegt.
  • Die Steinplatte muss folgende Maße haben: 50 x 50 x 10 cm.
  • Die Platten sind mit einem Abstand von 40 cm zur rechten und linken Platte zu verlegen, der Reihenabstand im Grabfeld beträgt 80 cm.
  • Die Platten sind ebenerdig zu verlegen und zwar in Sand.
  • Steinplatten in sehr hellen Tönen, wie z. B. weiße oder gelbe, sind nicht zulässig. Sie müssen entweder gestockt, geflammt oder geflammt/gebürstet sein; spaltraue und polierte Oberflächen sind nicht zulässig.
  • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.

Urnengräber auf der Baumwiese

  • Die Beisetzung in einem Urnengrab im Grabfeld „Baumwiese“ stellt eine besondere Art einer naturnahen Bestattung dar. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, soll auch das Umfeld der für solche Bestattungen ausgesuchten Rasenflächen in einem naturnahen Zustand verbleiben.
  • Die Friedhofsordnung sieht deshalb vor, dass Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt Biberach erfolgen.
  • Blumen, Grablichter und sonstiger Grabschmuck werden nach der Bestattung auf dem Grab geduldet. Danach ist das Anbringen von Grabschmuck grundsätzlich nicht zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann.
  • Bei den Urnengräbern „Baumwiese“ handelt es sich um Urnengrabstätten, die in einer Rasenfläche liegen und mit einer Steinplatte aus Hartgestein ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden, und zwar in Sand. Die Namen von Verstorbenen sind in die Steinplatte eingehauen oder eingelassen zulässig (bündig mit der Oberkante Steinplatte). Es dürfen nur verrottbare Urnen/Überurnen verwendet werden.
  • Die Lage der Grabstätte kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb des Grabfeldes „Baumwiese“ frei ausgewählt werden.
  • Steinplatten in sehr hellen Tönen, wie z.B. weiße oder hellgelbe, sind nicht zulässig. Sie müssen entweder gestockt, geflammt oder geflammt/gebürstet (satiniert) sein; spaltraue Oberflächen sind nicht zulässig.
  • Die Kanten der sichtbaren Plattenseite sind mit einer Fase zu versehen.
  • Schriften Ornamente sind nur eingehauen oder eingelassen zulässig. Sie müssen flächenbündig in die Steinplatte eingelassen sein und dauerhaft in ihrem Bestehen. Ornamente, welche über ein Viertel der Fläche der Steinplatte beanspruchen, sind nicht zulässig.
  • Die Ausrichtung der Seiten der Platten erfolgt nach Norden, Osten, Süden oder Westen. Sie werden ebenerdig in Sand verlegt.
  • Das direkte Angrenzen zweier Schriftplatten ist nicht zulässig. Zwischen zwei Platten ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
  • Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.

Urneneinzelgrab „Baumwiese“

  • In einem Urneneinzelgrab „Baumwiese“ darf nur eine Urne beigesetzt werden.
  • Die Ruhe- bzw. Verfügungszeit beträgt 20 Jahre und kann nicht verlängert werden.
  • Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung mit einer quadratischen Steinplatte mit den Maßen 50 x 50 x 10 cm abzudecken.
  • Die Holzkreuze/Tafeln sind zu entfernen, sobald das Grab mit der Platte abgedeckt wird.

Urnenwahlgrab „Baumwiese“

  • In einem Urnenwahlgrab „Baumwiese“ können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
  • Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und kann nach deren Ablauf verlängert werden.
  • Jedes Grab ist spätestens 3 Monate nach der 1. Beisetzung mit einer quadratischen Steinplatte mit den Maßen 70 x 70 x 12 cm abzudecken. Nach der Beisetzung der 2., 3. und 4. Urne ist das Grab unverzüglich wieder mit der Steinplatte abzudecken.
  • Die Holzkreuze/Tafeln sind zu entfernen, sobald das Grab mit der Platte abgedeckt wird.

Kindergräber und Grabstätte für Sternenkinder

In den Kindergrabfeldern können Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres sterben, beigesetzt werden. Es sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
Auf dem Stadtfriedhof wurde im März 2004 neben dem Kindergrabfeld das Grabfeld und der Gedenkstein für fehlgeborene Kinder eingeweiht.
Hier haben Eltern, deren Kind zum Zeitpunkt der Geburt kein Lebenszeichen zeigt und weniger als 500 g wiegt, die Möglichkeit, ihr Kind zu bestatten.
Es wurde hiermit ein Ort geschaffen, an dem die Eltern ihre Trauer um ihr Kind ausdrücken können.
Für Eltern, die keine Einzelbestattung wünschen, findet zweimal im Jahr eine Bestattung mit Gedenkfeier statt. Diese Feier wird von der Klinikseelsorge Biberach organisiert.
Die Termine wurden auf den letzten Donnerstag im April und den dritten Donnerstag im Oktober festgelegt und finden jeweils um 17:00 Uhr am Gedenkstein des Grabfeldes für Sternenkinder statt.

Was ist im Sterbefall zu tun?

Benachrichtigung eines Arztes und Ausstellung einer Todesbescheinigung

Tritt der Todesfall in der Wohnung ein, so muss möglichst unverzüglich ein Arzt (Hausarzt/Notarzt) benachrichtigt werden. Dieser stellt die Todesbescheinigung aus, nachdem er die Leichenschau durchgeführt und den Tod festgestellt hat.
Bei Sterbefällen in einem Krankenhaus, Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung kümmert sich die Verwaltung der jeweiligen Einrichtung um die Ausstellung der Todesbescheinigung.

Beauftragung eines Bestattungsunternehmens

Liegt die Todesbescheinigung vor, sollten sich die Angehörigen mit einem Bestattungsunternehmen ihrer Wahl in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen.
Spätestens 36 Stunden nach Todeseintritt muss der Leichnam in eine Leichenhalle überführt werden. Es gehört zu den Aufgaben der Angehörigen, ein Bestattungsunternehmen mit der Überführung zu beauftragen.
Mit dem Bestattungsunternehmen legen die Angehörigen den Bestattungstermin und alle Einzelheiten der Bestattung, wie zum Beispiel die Auswahl des Sarges und der Sterbewäsche, die Wahl des Grabes, sowie eine kirchliche oder weltliche Trauerfeier fest.
Auf Wunsch der Angehörigen übernimmt das Bestattungsunternehmen auch einen Teil der Formalitäten, wie zum Beispiel Behördengänge, Benachrichtigung des zuständigen Pfarramtes und die Vorbereitung der Trauerfeier.

Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden; dies gilt auch für Totgeburten*.
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus, die zur Abwicklung des Nachlasses benötigt wird.
Es empfiehlt sich gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde aushändigen zu lassen, da Behörden, Versicherungen und andere Institutionen, die im Todesfall Geld auszahlen, ebenfalls eine Sterbeurkunde verlangen.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt (z. B. bei Tod durch Unfall, Selbsttötung, Mord, ungeklärter Todesart), so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der Staatsanwaltschaft ein getragen.

Ansonsten sind die in nachstehender Reihen folge aufgeführten Personen zur Anzeige des Sterbefalles verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerks kammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunte rnehmen beauftragt, so kann dieses die Anzeige auch schriftlich erstatten.


* Ein Kind gilt als tot geboren oder in der Geburt verstorben, wenn sein Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt, nach der Scheidung vom Mutterleib aber we der das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert noch die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Vom Standesamt werden folgende Unterlagen und Urkunden benötigt

  • Personalausweis oder Reisepass des Anzeigenden
  • Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen
  • Todesbescheinigung und Leichenschauschein (wird vom Arzt ausgestellt)
  • Aufenthaltsbescheinigung vom letzten Wohnort des Verstorbenen (entfällt, wenn der Verstorbene in Biberach an der Riß gemeldet war)
  • Urkunden, die Namen und Familienstand des Verstorbenen belegen (entfällt, wenn die jeweiligen Personenstandsregister beim beurkundenden Standesamt geführt werden)

Erforderliche Urkunden

Wenn der Verstorbene nie verheiratet war:
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisen


Bei Verheirateten:
Beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fort geführten Familienbuch (ersatzweise eine Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisen)


Bei Geschiedenen:
Beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fort geführten Familienbuch (ersatzweise eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk oder mit rechtskräftigem Scheidungsurteil)


Bei Verwitweten:
Beglaubigte Abschrift aus dem als Eheregister fort geführten Familienbuch (ersatzweise eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk oder mit der Sterbeurkunde des letzten Ehegatten)

Checkliste

  • Wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist, Arzt benachrichtigen, der die Todesbescheinigung ausstellt
  • Bestattungsunternehmen mit der Überführung in das Leichenhaus beauftragen
  • Todesfall beim Standesamt anzeigen und dort die Sterbeurkunde ausstellen lassen (mehrere Ausfertigungen beantragen)
  • Angehörige und Freunde benachrichtigen, Arbeitgeber/Kunden vom Tod unterrichten
  • Entscheidung, ob Erd- oder Urnengrab, Wahl- oder Reihengrab treffen und der Friedhofsverwaltung mitteilen
  • Neue Grabstätte erwerben oder vorhandene Grabstätte verlängern
  • Termin für die Bestattung und/oder Trauerfeier mit der Friedhofsverwaltung und der Kirche/Glaubensgemeinschaft festlegen
  • Sarg und Sargausstattung aussuchen
  • Gestaltung der Trauerfeier mit Pfarrer oder Freiredner besprechen
  • Sarggebinde, Kränze und Handsträuße beim Gärtner bestellen
  • Zeitungsanzeigen (Familienanzeige und Danksagung) bestellen
  • Trauerbriefe verfassen und bestellen, Anschriftenliste zusammenstellen, Danksagungen formulieren, bestellen und versenden
  • Traueressen nach der Beerdigung/Trauerfeier in einem Café oder einer Gaststätte bestellen und Plätze reservieren
  • Blumen, Pflanzen und Haustiere versorgen und eventuell deren Unterbringung organisieren
  • Lebensversicherung bzw. Sterbekasse benachrichtigen und Abrechnung erstellen
  • Bei Unfalltod: Benachrichtigung der Lebensversicherung vor der Bestattung notwendig
  • Krankenkasse abmelden
  • Rente beim Rentendienst abmelden und gegebenenfalls den Sterbequartalsvorschuss für den Ehepartner beantragen
  • Versorgungsamt oder Sozialhilfeträger gegebenenfalls benachrichtigen
  • Hinterbliebenenrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen
  • Versorgungsbezüge bei der zuständigen Dienstbehörde beantragen
  • Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst beantragen
  • Erbschein beim Nachlassgericht (derzeit beim Amtsgericht) beantragen, evtl. Testament eröffnen u. evtl. Grundbucheintragungen umschreiben lassen
  • Mietverträge prüfen, umschreiben lassen oder kündigen
  • Telefon und Zeitungen ab- oder umbestellen
  • Post umbestellen oder Nachsendeantrag stellen
  • Daueraufträge bei Banken/Sparkassen ändern oder kündigen
  • Auto ab- oder ummelden und der KFZ-Versicherung mitteilen
  • Versicherungen umschreiben oder kündigen
  • Einkommenssteuererklärung für das Finanzamt erstellen
  • Mitgliedschaften in Vereinen, Parteien oder anderen Organisationen kündigen
  • Gewerbe gegebenenfalls abmelden
  • Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater bei Bedarf einschalten

Wegweiser nach der BEstattung 

Auch nach der Bestattung haben die Angehörigen und Hinterbliebenen noch einiges zu regeln. Das Wichtigste sei hier kurz genannt, wobei die Aufstellung nicht vollständig ist. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Grabgestaltung

In den Friedhofssatzungen der Stadt Biberach ist festgelegt, dass alle Grabstätten 6 Monate nach der Belegung entsprechend der Würde des Ortes gärtnerisch gestaltet und dauernd gepflegt werden müssen. Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpassen. Sie sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu prüfen.
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Steinmetzbetriebe aus Biberach und der näheren Umgebung kennen die Anforderungen, die an ein Grabmal gestellt werden, beraten die Angehörigen und holen die erforderliche Genehmigung ein.
Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit sind die Grabmale und die Bepflanzung von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Auf den beiden konfessionellen Friedhöfen bedarf es hierzu einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, da auf ihnen denkmalgeschützte und wertvolle, erhaltenswerte Grabmale stehen, die nicht abgeräumt werden dürfen. Diese werden nach Ablauf der Nutzungszeit von der Stadt übernommen, gepflegt und teilweise als Patenschaftsgräber an Paten weitervermittelt, damit der historische Charakter der Friedhöfe erhalten werden kann.

Renten- und Krankenversicherung

Die Angehörigen müssen sowohl dem Rentendienst als auch der Krankenkasse mitteilen, dass ihr Mitglied verstorben ist. Empfing der Verstorbene bereits eine eigene Rente, ist dies dem Rentendienst baldmöglichst mitzuteilen, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt. Außerdem muss die Witwe/der Witwer einen Antrag auf Vorschusszahlung (Sterbequartalsvorschuss) stellen. Anträge sind bei den Agenturen und Filialen der Deutschen Post AG oder unter www.renten-service.de erhältlich.

War der Verstorbene noch versicherungspflichtig beschäftigt, übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse und damit zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Rentenantrag auf Hinterbliebenenrente ist bei der zuständigen Rentenstelle zu stellen. Erhielt der Verstorbene Sozialhilfe, so ist das Sozialamt ebenfalls vom Tode des Sozialhilfeempfängers zu benachrichtigen.

Weitere Versicherungen und Mitgliedschaften

War der Verstorbene Bezieher einer Kriegsrente oder die Verstorbene einer Kriegswitwenrente muss umgehend das Versorgungsamt vom Tode benachrichtigt werden. Besteht eine private Unfall- oder Lebensversicherung oder zahlte der Verstorbene in eine private Sterbekasse ein, so ist der Tod auch diesen mitzuteilen.
Ebenso müssen die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen, um nur die gängigsten zu nennen, gekündigt oder umgeschrieben werden, damit der Versicherungsschutz aufrecht erhalten werden kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Von den Angehörigen ist zu überprüfen, in welchen Vereinen, Parteien oder anderen Organisationen der Verstorbene Mitglied war. Auch diesen ist der Tod des Verstorbenen mitzuteilen und die Mitgliedschaft gegebenenfalls zu kündigen, falls die Angehörigen an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft kein Interesse haben.

Regelung des Erbes

Beim Nachlassgericht kann unter Vorlage der Sterbeurkunde der Erbschein beantragt werden. Dieser wird dazu benötigt, um über das Erbe verfügen zu können. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge.

Sonstiges

Die Banken, bei denen der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls vom Tod des Kontoinhabers zu unterrichten. Besitzt kein Angehöriger eine Vollmacht über die Konten, sind Zahlungsanweisungen in der Regel nur bei Vorlage eines Erbscheines möglich. Die anfallenden Beerdigungskosten werden in der Regel jedoch von den meisten Banken auch ohne Erbschein zu Lasten des Kontos des Verstorbenen beglichen, sofern die Auslagen durch Originalrechnungen nachgewiesen werden.
Auch Daueraufträge, Einzugsermächtigungen und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Verstorbenen müssen geprüft und eventuell gelöscht werden.
Lebte der Verstorbene in einer Mietwohnung, so muss der Mietvertrag entweder auf den Mitmieter umgeschrieben oder ganz gekündigt werden. Auch ist gegebenenfalls eine Mitteilung an den Gas-, Strom- und Wasserversorger und an die Telefongesellschaft zu machen.
Auch die Kündigung von Abonnements (Zeitungen, Zeitschriften) und sonstigen Verträgen ist eventuell erforderlich.

Trauer, Abschied und Vorsorge

Abschiednehmen

Abschied nehmen fällt nicht leicht, vor allem, wenn es für immer ist.
Deshalb ist es wichtig, dass die Hinterbliebenen vom Verstorbenen in Ruhe und Würde Abschied nehmen und ihm die letzte Ehre erweisen können, so dass gute Erinnerungen an den Abschied zurückbleiben, sei es die Erinnerung an einen letzten Händedruck, an eine letzte zärtliche Geste oder an das letzte Zusammensein.
Beim Abschiednehmen haben die Hinterbliebenen die Gelegenheit, noch einmal etwas Ungesagtes auszusprechen, sich beim Toten zu entschuldigen, um Verzeihung zu bitten oder sich zu bedanken. Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen sollte die Gelegenheit zum Abschiednehmen gegeben werden, um den Tod besser begreifen und verstehen zu können, dass ein ihnen lieb gewordener Mensch nicht mehr da ist.
Auf dem Stadtfriedhof gibt es mehrere Aufbahrungs- und Abschiedsräume, in denen die Verstorbenen aufgebahrt und von den Angehörigen jederzeit besucht werden können, auch außerhalb der Öffnungszeiten.

Trauerfeier

Die Trauerfeier bietet den Angehörigen, Freunden, Arbeitskollegen und Nachbarn die Möglichkeit, gemeinsam an den Verstorbenen zu denken, auf sein Leben zurück zu blicken und von ihm Abschied zu nehmen. Sie kann sowohl in Form eines christlichen Gottesdienstes als auch einer welt lichen Feier erfolgen.
Den Termin und den Ablauf der Feier plant das Bestattungsinstitut zusammen mit den Angehörigen und gibt die Einzelheiten an die Friedhofsverwaltung weiter.
Die Trauerfeier kann sowohl in der Aussegnungshalle auf dem Stadtfriedhof als auch in der „Heilig Geist Kirche“ auf dem „Alten Evangelischen Friedhof“ oder in der „Magdalenenkirche“ auf dem „Alten Katholischen Friedhof“ stattfinden.
In den Teilorten finden die Trauerfeiern und Aussegnungen in den Aussegnungshallen bzw. in den Dorfkirchen statt.
Auf dem Stadtfriedhof wurde im Jahr 2003 ein kleiner Abschiedsraum eingerichtet, damit sich die nächsten Angehörigen noch einmal in Ruhe vom Verstorbenen verabschieden können. In ihm kann vor der Beisetzung auch die Trauerfeier stattfinden, allerdings nur im engsten Familienkreis, da lediglich 16 Sitz- und einige Stehplätze vorhanden sind. In der Regel werden Trauerfeiern mit Urne abgehalten.

Bestattungsverfügung

Um den Angehörigen die Entscheidungen, die bei einem Todesfall anstehen, zu erleichtern, sollten die eigenen Wünsche schon zu Lebzeiten geäußert oder in einer Bestattungsverfügung schriftlich festgehalten werden. Die Bestattungsverfügung sollte getrennt vom Testament, jedoch gut zugänglich wie zum Beispiel im Familienstammbuch aufbewahrt werden, damit sie leicht auffindbar ist.

Bestattungsvorsorgevertrag

Es besteht auch die Möglichkeit, bei einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungs vorsorgevertrag abzuschließen. Der Bestatter informiert und berät ausführlich über alle Einzelheiten einer Bestattung, so zum Beispiel über die verschiedenen Bestattungsarten, Grabstätten, Särge, Urnen, die Gestaltung der Trauerfeier und die Finanzierung.
Die Wünsche werden im Bestattungsvorsorgevertrag festgehalten und im Todesfall vom Bestatter erfüllt. Die Angehörigen sollten wissen, dass ein solcher Bestattungsvorsorgevertrag besteht und an welchen Bestatter sie sich im Todesfall wenden sollen.

Grab- und Grabmalpflegevertrag

Auch die Grab- und Grabmalpflege kann schon zu Lebzeiten geregelt werden. Um die Pflege der Grabstätte sicher zu stellen, kann mit einem Gärtner ein Grabpflegevertrag abgeschlossen werden. Der Vertrag besitzt für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit Gültigkeit, das bedeutet, dass das Grab während dieser Zeit vom Gärtner wie vereinbart bepflanzt und gepflegt wird.
Diese Möglichkeit gibt es auch für die Pflege des Grabmales. Wird mit einem Steinmetz ein Grabmalpflegevertrag abgeschlossen, so sorgt dieser während der Ruhe- bzw. Nutzungszeit für die Standsicherheit der Grabanlage und reinigt den Grabstein. Ist der Gärtner Mitglied der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner bzw. der Steinmetz Mitglied des Netzwerk Stein, Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft e.G., wird das einbezahlte Geld von dort verwaltet und so angelegt, dass die anfallenden Zinserträge eventuelle Preissteigerungen auffangen. Außerdem kontrollieren die Genossenschaften die Einhaltung der Verträge. Sollte ein Mitgliedsbetrieb den Vereinbarungen nicht nach kommen oder nachkommen können, etwa bei einer Betriebsaufgabe, verpflichten die Genossenschaften ein anderes Mitglied, den bestehenden Vertrag zu erfüllen. Die Grabpflege und die Grabmalbetreuung sind somit für die gesamte Ruhe- bzw. Nutzungszeit gesichert.