Grundsteuer und Gewerbesteuer: Vierte Rate ist fällig
Die vierte Vierteljahresrate der Grund- und Gewerbesteuer ist fällig. Die Stadt Biberach informiert zu den Zahlungsterminen sowie zur Höhe der jeweiligen Rate.
Grundsteuer – vierte Vierteljahresrate
Die Höhe der Rate ist auf dem letzten Grundsteuerbescheid oder einem danach ergangenen Änderungsbescheid ausgewiesen. Die Steuerpflichtigen sollten den Zahlungstermin am Sonntag, 15. November, einhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens entrichten. Diese Zahlungsaufforderung gilt nicht für Steuerpflichtige, die nach der jährlichen Zahlungsweise auf 1. Juli den Jahresbetrag entrichten.
Schuldner der Grundsteuer für das komplette Jahr ist, wer zum 1. Januar Eigentümer ist. Bei Grundstücksverkäufen während des Jahres bleibt der Veräußerer somit weiter Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Grundstück auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine eventuelle privatrechtliche Vereinbarung im Kaufvertrag zum Übergang der Steuern ist für die Stadt Biberach ohne Bedeutung.
Gewerbesteuer – vierte Vierteljahresrate
Die Höhe der Rate ergibt sich aus dem letzten Gewerbesteuerbescheid oder aus einem gesonderten Vorauszahlungsbescheid. Die Steuerpflichtigen sollten den Zahlungstermin am Sonntag, 15. November, einhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens entrichten.
Wenn der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.
Anträge für das Einzugsverfahren können telefonisch unter 07351/51-278 (Grundsteuer) oder 07351/51-254 (Gewerbesteuer) sowie per E-Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden. Die Antragsformulare sind auch unter www.biberach-riss.de zu finden.