Grundsteuerreform in Baden-Württemberg ab 2025

In Baden-Württemberg ist die Grundsteuerreform in vollem Gange. Alle Eigentümer von Grundstücken und Häusern müssen sich darauf einstellen, dass die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu berechnet wird. Diese Änderung betrifft viele Menschen, denn die Grundsteuer zahlen alle, die ein Haus oder ein Grundstück besitzen. Indirekt ist die Reform auch für Mieterinnen und Mieter von Interesse, da die Grundsteuer Bestandteil der Nebenkosten ist. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Mittel werden unter anderem zur Finanzierung von Kindergärten, Schulen oder Straßen eingesetzt.

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Grundsteuerreform 2025

Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Die bisherige Grundsteuer basierte auf sehr alten Werten, die teilweise nicht mehr der heutigen Zeit entsprachen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Grundsteuer in Deutschland neu geregelt werden muss. Jedes Bundesland konnte eigene Regeln dafür aufstellen. Baden-Württemberg hat sich für ein Modell entschieden, bei dem neben der Grundstücksgröße vor allem der Wert des Grundstücks (Bodenrichtwert) zählt.
Bislang unterlagen der Wert des Grundstücks als auch das Haus darauf der Bewertung. Künftig sind nur noch die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert maßgebend. Daraus ergibt sich, dass Besitzer von großen Grundstücken mit Einfamilienhäusern künftig in vielen Fällen stärker belastet werden, als diejenigen in Geschosswohnungsbauten.

Was müssen Eigentümer tun?

Wer ein Grundstück oder ein Haus besitzt, musste bis zum 31. Januar 2023 eine sogenannte Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. In dieser Erklärung waren Informationen zum Grundstück anzugeben, beispielsweise die Größe und der genaue Standort. Diese Angaben wurden von der Steuerverwaltung überprüft und bildeten die Grundlage für den Festsetzungsbescheid des Finanzamtes, den sogenannten Grundsteuermessbescheid. Über die Gemeinde wird die neue Grundsteuer festgelegt, die ab 2025 gilt.

Zweigeteilte Zuständigkeit bei der Grundsteuer

In Baden-Württemberg sind zwei Behörden für die Grundsteuer zuständig: Das Finanzamt und die Gemeinde.

  1. Das Finanzamt: Es berechnet den sogenannten Grundsteuerwert, das ist die Grundstücksfläche multipliziert mit dem Bodenrichtwert. Dieser Wert wird durch die Daten ermittelt, die die Eigentümer in ihrer Grundsteuererklärung angegeben haben. Das Ergebnis ist der Grundsteuerwertbescheid. Anschließend wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid.
  2. Die Gemeinde: Sobald das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag festgelegt hat, ist die Gemeinde an der Reihe. Sie entscheidet, wie hoch der Hebesatz ist. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz, mit dem die Grundsteuer am Ende berechnet wird. Jede Gemeinde kann diesen Hebesatz selbst festlegen. In Biberach beträgt der Hebesatz aktuell 275 von Hundert. Der künftige Hebesatz wird noch dieses Jahr in einer Hebesatzsatzung für 2025 vom Gemeinderat festgelegt. Die erste Vorberatung hierzu erfolgt in der Sitzung des Hauptausschusses am 11. November. Vorschlag der Verwaltung ist, den Hebesatz auch im Jahr 2025 bei 275 vom Hundert zu belassen, obwohl die Stadt nach dem Transparenzregister des Landes einen höheren Hebesatz zwischen 295 und 326 vom Hundert erheben könnte.
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Darstellung Grundsteuer B ab 2025 in Baden-Württemberg

Was ist für Eigentümer als nächstes wichtig?

Alle Eigentümer in Biberach haben zwischenzeitlich die neuen Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt erhalten. Im Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide von der Stadt versandt. Wer bereits vorher erfahren möchte, wie hoch seine künftige finanzielle Belastung aus der Grundsteuer sein wird, kann dies über den Grundsteuerrechner weiter unten tun.

Die Reform ist derzeit noch fehlerbehaftet, weil einerseits nicht alle Eigentümer eine Steuererklärung abgegeben haben und daher vom Finanzamt geschätzt wurden. Anderseits wurden Daten teilweise nicht korrekt übernommen, sodass sich daraus möglicherweise falsche Grundsteuerbescheide ergeben können. Jeder Eigentümer ist daher aufgefordert, seinen Grundsteuermessbescheid zum 1. Januar 2025 zu prüfen und bei Unrichtigkeiten mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten, beispielsweise mit dem Kontaktformular unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular.

Die Stadt ist im Übrigen an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden, das bedeutet, dass die Stadt auch einen nicht korrekten Grundsteuermessbescheid der Veranlagung zur Grundsteuer hinterlegen muss.
Da die Stadt mit einer Vielzahl an Fragen rechnet, ist ab Januar 2025 eine Telefon-Hotline eingeschaltet. Hier werden die Fragen der Eigentümer beantwortet. Die Telefonnummer wird auf den Bescheiden und hier rechtzeitig bekanntgegeben.

Kritik an der Reform

Wie immer gibt es bei Reformen Befürworter und Kritiker. Besonders in Regionen, in denen die Grundstückspreise sehr hoch sind, wird die Grundsteuer ansteigen, überwiegend im Bereich des Einfamilienhauses. Im Gegenzug ist mit einer geringeren Grundsteuer im Mehrfamilienhaus und Geschosswohnungsbau zu rechnen. Das macht vielen Sorgen, weil sie mehr bezahlen müssen als bisher. Andere finden die Reform gut, weil sie auf aktuellen Werten basiert.

Fazit

Die Grundsteuerreform in Baden-Württemberg bringt vor allem Veränderungen für Grundstücks- und Hauseigentümer mit sich. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben, basierend auf aktuellen Werten und den Hebesätzen der Gemeinden. Durch die zweigeteilte Zuständigkeit sind sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinden an der Berechnung der Steuer beteiligt. 

Weitere Informationen und Angebote

Reform macht Neukalkulation erforderlich: Hebesätze der Grundsteuer A und B werden nicht erhöht

Die Grundsteuerhebesätze in Biberach bleiben unverändert. Auch 2025 liegen sie für die Grundsteuer A (Land und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Baugrundstücke) jeweils bei 275 Prozent. Die Neukalkulation ist im Zuge der Grundsteuerreform notwendig und wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen. Da die Verwaltung aufgrund der Neuberechnung der Grundsteuer ab dem kommenden Jahr vermehrt mit Nachfragen von Steuerpflichtigen rechnet, richtet sie eine Telefon-Hotline ein.

Kämmerin Margit Leonhardt berichtete bei der Vorberatung im Hauptausschuss über den aktuellen Stand bei der Grundsteuerreform. Es gebe nach wie vor viele offene Fragen, aber seit Anfang November lägen zumindest die Echt-Daten des Finanzamts für die Grundsteuer B vor. Erhoben wird die Grundsteuer weiterhin in einem dreiteiligen Verfahren. Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest und berechnet den Grundsteuermessbetrag. Die Kommunen wenden ihren Hebesatz auf diesen Messbetrag an und setzen so die Grundsteuer fest.

In Biberach müssen 15.500 wirtschaftliche Einheiten neu bewertet werden. Davon entfallen 700 auf die Grundsteuer A und 14.800 auf die Grundsteuer B. Da noch nicht alle Grundsteuermessbescheide vorliegen, ist eine solide Kalkulation kaum möglich. „Auf dieser völlig unzureichenden Datenbasis kann derzeit kein aufkommensneutraler Hebesatz kalkuliert werden“, verdeutlichte Margit Leonhardt im Hauptausschuss. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Einnahmen der Stadt nach der Reform in etwa so hoch sind wie davor.

Laut Leonhardt ist nicht davon auszugehen, dass bis zum Jahresende eine vollumfängliche und konkrete Datenbasis vorliegt. Die Grundsteuer A kann deshalb voraussichtlich erst im Laufe des ersten Halbjahrs 2025 veranlagt werden. Angesichts der unvollständigen Datenlage schlug die Verwaltung vor, den bisherigen Hebesatz von 275 für die Grundsteuer A beizubehalten. Auch die Grundsteuer B soll nicht erhöht werden, obwohl das Transparenzregister des Finanzministeriums für Biberach eine Spanne von 295 bis 326 ausweist. Das Register zeigt, wie hoch der Hebesatz festgesetzt werden müsste, um aufkommensneutral zu sein. Nach den derzeitigen Berechnungen der Verwaltung wäre dies bei einem Hebesatz von 309 bei der Grundsteuer B der Fall. Dann wäre wie bisher mit Steuereinnahmen von insgesamt fünf Millionen Euro zu rechnen.

Hotline für Fragen

„Wir schlagen trotzdem vor, den Hebesatz bei 275 zu belassen“, sagte Margit Leonhardt. Mögliche Mindereinnahmen – derzeit wird von rund 550.000 Euro ausgegangen – sollen über die Deckungsreserve gepuffert werden. Dass der Grundsteuer BHebesatz nicht erhöht werden soll, erklärte Leonhardt mit den nach wie vor bestehenden Unsicherheiten und der durch die Reform teilweise ohnehin entstehenden Mehrbelastung für den Steuerzahler. Anfang Januar will die Stadt die Bescheide für die Grundsteuer B verschicken. Spätestens dann rechnet die Verwaltung mit zahlreichen Anfragen der Steuerpflichtigen. Um diese Anrufe entgegenzunehmen und Fragen zu beantworten, wird eine Telefon-Hotline eingerichtet. Weitere Informationen sowie ein Berechnungsformular finden sich bereits jetzt auf der städtischen Internetseite.

Bei der Aussprache im Hauptausschuss äußerten die Fraktionsvertreter mitunter grundlegende Kritik an der Reform. Hans Beck (CDU) sprach von einem „absolut unbefriedigendem Zustand, die Geschichte strotzt vor handwerklichen Fehlern“. Die Politik habe bei dieser Reform versagt. Die CDU trage aber die vorgeschlagenen Hebesätze mit. Manfred Wilhelm (Grüne) erklärte hingegen, dass mit der Reform diejenigen entlastet würden, die weniger Grundfläche in Anspruch nehmen. Er beantragte eine Erhöhung der Hebesätze auf 300 Prozent. „Wir halten es für leichtfertig, auf Einnahmen von mehr als einer halben Million Euro zu verzichten.“

Stefanie Etzinger charakterisierte die Grundsteuerreform als komplexen und aufwendigen bürokratischen Prozess, von dem die Freien Wähler überhaupt nicht begeistert seien. Sie lobte die geplante Einrichtung einer Hotline und signalisierte Zustimmung für die vorgeschlagenen Hebesätze. Hildegard Ostermeyer (FDP) bedauerte, dass Versäumnisse des Landes zu Mehraufwand und Mehrkosten bei den Kommunen führten. Die Stadt ergreife nun aber die richtigen Maßnahmen. „Es ist korrekt, die Hebesätze so zu belassen, es kommt ohnehin noch viel Ärger auf die Stadt zu.“

Grünen-Antrag abgelehnt

In diese Kerbe stieß auch Oberbürgermeister Zeidler. Insbesondere bei den Besitzern von Einfamilienhäusern werde die Reform ohnehin schon einen Schock auslösen. „Deshalb schlagen wir vor, bei einem Hebesatz von 275 zu bleiben.“ Dies sah auch der Großteil des Gremiums so. Der Antrag der Grünen-Fraktion für eine Erhöhung auf 300 Prozent wurde bei sechs Ja-Stimmen abgelehnt, der Vorschlag der Verwaltung fand bei fünf Enthaltungen Zustimmung. Dieser Beschlussempfehlung folgte der Gemeinderat bei acht Enthaltungen.

Auswirkungen der Grundsteuerreform anhand von Beispielen

Im Januar 2025 ergehen die ersten Grundsteuerbescheide nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz. Trotz der Änderungen soll insgesamt Aufkommensneutralität gewahrt werden, was die Stadt Biberach bei der Kalkulation der neuen Hebesätze berücksichtigt.

So weist das Transparenzregister des Landes eine Spanne von 295 bis 326 v. H. für den Hebesatz zum 1. Januar 2025 aus. Die Stadt Biberach nutzt jedoch weiterhin den Hebesatz von 275 v. H., somit deutlich darunter. Individuelle Erhöhungen sind allerdings zwangsläufig die Folge der Reform.

Die neue Erhebung beruht nun nicht mehr auf der Einheitsbewertung, für die der Wert des Grundstücks, die Wohn-/Nutzfläche sowie die Ausstattung maßgeblich waren. Ab 2025 sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert die alleinige Grundlage, weshalb es zu Belastungsverschiebungen kommt.

Die Bodenrichtwerte werden durch die Gutachterausschüsse der Gemeinden festgelegt, an diese ist die Finanzverwaltung gebunden (Ausnahme Einzelgutachten).

Die Berechnung der Grundsteuer

In den folgenden Beispielen wird die zu erwartende Grundsteuer für Grundstücke in Biberach berechnet. In einem ersten Schritt multipliziert man die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert, daraus ergibt sich der Grundsteuerwert. Dieser muss anschließend mit der Steuermesszahl multipliziert werden, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten.

Bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken beträgt die Steuermesszahl 0,91 v. T. In einem dritten und letzten Schritt wird der errechnete Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert.

Der Gemeinderat der Stadt Biberach hat am 18. November 2024 einen Hebesatz von 275 v. H. beschlossen. Das Endergebnis ist der Grundsteuerbetrag, sprich die zu zahlende Grundsteuer.

Einfamilienhäuser:

Die Grundstücke A und B befinden sich in der gleichen Straße, was zeigt, wie unterschiedlich die Verschiebung selbst in der Nachbarschaft sein kann.

Grundstück A (1.052 m² mit einem Bodenrichtwert von 330 €/m²) wurde bisher mit 223,36 € besteuert, ab 2025 erhöht sich die Grundsteuer auf 869 €.

Grundstück B (1.244 m² mit einem Bodenrichtwert von 330 €/m²) wurde bisher mit 1.171,80 € besteuert, ab 2025 verringert sich die Grundsteuer auf 1.027 €.

Grundstück C (219 m² mit einem Bodenrichtwert von 250 €/m²) wurde bisher mit 203,25 € besteuert, ab 2025 verringert sich die Grundsteuer auf 137 €.

Grundstück D (550 m² mit einem Bodenrichtwert von 260 €/m²) wurde bisher mit 200,34 € besteuert, ab 2025 erhöht sich die Grundsteuer auf 358 €.

Grundstück E (1.783 m² mit einem Bodenrichtwert von 380 €/m²) wurde bisher mit 372,60 € besteuert, nun erhöht sich die Grundsteuer auf 1.160 €.

Wohnungen im Teileigentum
(Je Wohnung wird der entsprechende Anteil an der Gesamtfläche besteuert.)

Wohnung A (49 m² mit einem Bodenrichtwert von 180 €/m²) wurde bisher mit 25,60 € besteuert, ab 2025 verringert sich die Grundsteuer auf 22 €.

Wohnung B (305 m² mit einem Bodenrichtwert von 220 €/m²) wurde bisher mit 223,91 € besteuert, ab 2025 verringert sich die Grundsteuer auf 168 €.

Besitzer von großen Grundstücken mit Einfamilienhäusern werden ab 2025 in der Regel mehr belastet als diejenigen mit kleinen Grundstücken oder Wohnungen.

Anträge auf Änderung/Einlegung von Widersprüchen bei der Stadt, Einlegung von Einsprüchen beim Finanzamt

An der Grundsteuerveranlagung sind das Finanzamt und die Stadt Biberach beteiligt. Das Finanzamt Biberach setzt unter anderem den Grundsteuerwert und den Steuerschuldner im Grundsteuerwertbescheid fest und berechnet den Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid.

Zwischenzeitlich sollte jeder Eigentümer vom Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid zum 1. Januar 2022 und einen Grundsteuermessbescheid zum 1. Januar 2025 erhalten haben.
Änderungsanträge oder Einsprüche gegen diese Feststellungen (zum Beispiel Höhe des Messbetrags) sind beim zuständigen Finanzamt zu erheben.

Der Stadt Biberach wird dieser Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) übermittelt, parallel erhält auch der Eigentümer den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid. Die Stadt setzt – durch die Anwendung des gültigen Hebesatzes – die Grundsteuer mit dem Grundsteuerbescheid fest.

Die Grundlagenbescheide des Finanzamtes sind für die Grundsteuerfestsetzung der Stadt Biberach bindend. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidungen des Finanzamtes, die im Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid getroffen werden, nicht in Form eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Biberach angefochten werden können.

Somit ist zu prüfen, bei welcher Stelle ein eventueller Änderungsantrag vom Eigentümer eingereicht werden muss. Sind die Werte aus den Grundlagenbescheiden (Grundsteuerwertbescheid zum 1. Januar 2022 oder Grundsteuermessbescheid zum 1. Januar 2025) falsch, so ist der Antrag auf Änderung/Einspruch beim Finanzamt einzureichen.

Allerdings dürften in den meisten Fällen die Einspruchsfrist gegen die Grundlagenbescheide abgelaufen sein. Die Eigentümer können per Kontaktformular oder formlos schriftlich beim Finanzamt, gegebenenfalls aber einen Antrag auf Änderung stellen. Das Finanzamt prüft diesen Antrag und ändert den Grundsteuermessbescheid, sofern dies rechtlich zulässig ist.

Wurden jedoch nicht die richtigen Werte in den Grundsteuerbescheid übernommen, so ist ein Antrag auf Änderung/Widerspruch bei der Stadt zu stellen. Die Grundsteuerbescheide zum 1. Januar 2025 ergehen erst im Januar 2025. Der Widerspruch wäre gegebenenfalls schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides einzulegen. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht möglich.

Sollte der Eigentümer bereits beim Finanzamt einen Einspruch wegen der Verfassungswidrigkeit eingelegt haben, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Bisher wurden die Einsprüche, welche ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes angezweifelt hatten, ruhend gestellt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Musterklagen in seinen Urteilen vom 11. Juni 2024 als unbegründet abgewiesen. Da die Revision jedoch zugelassen wurde, wird sich die abschließende Entscheidung voraussichtlich noch über einen längeren Zeitraum ziehen.

Telefon-Hotline für Fragen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform ist in vollem Gange. Damit Anfragen der Biberacher Bürgerinnen und Bürger zu der Reform schnellstmöglich beantwortet werden können, hat das Sachgebiet Steuern im Kämmereiamt der Stadt Biberach eine Telefon-Hotline unter 07351/3595999 eingerichtet.

Diese ist ab dem 1. Dezember bis voraussichtlich Ende März freigeschaltet und zu folgenden Uhrzeiten erreichbar: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Ab Mitte Januar erwartet das städtische Kämmereiamt aufgrund der Versendung der Bescheide für die Grundsteuer B ein erhöhtes Telefonaufkommen. Um diesem nachzukommen, ist die Hotline im Januar montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr erreichbar.

Schriftliche Anfragen zur Grundsteuerreform können ab dem 1. Dezember rund um die Uhr per E-Mail an Grundsteuer@Biberach-Riss.de gestellt werden.

 

Hinweis:
Das Sachgebiet Steuern im städtischen Kämmereiamt ist ab Montag, 2. Dezember, bis Ende Februar kommenden Jahres für den Publikumsverkehr geschlossen.

Fragen zu den Themen Hunde-, Gewerbe- oder Vergnügungssteuer werden in diesem Zeitraum per E-Mail an Steuern@Biberach-Riss.de beantwortet.