Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen beantragen

Allgemeine Informationen

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Sein Wahlrecht ausüben kann in der Regel nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Im Ausland lebende Deutsche, die bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Voraussetzungen

  • Sie sind 42 Tage vor der Bundestagswahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet.
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die

  • am Wahltag 18 Jahre alt oder älter sind und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • entweder nachdem sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung mit einem Formular beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung erhalten Sie bei:

  • der Bundeswahlleiterin,
  • den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland und
  • den Kreiswahlleitern.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Der Antrag muss der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Wenn Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, können Sie den persönlich unterschriebenen Antrag auch per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermitteln.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wenn Sie den Wahlschein erhalten, wissen Sie daher, dass Sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie erhalten mit ihm auch Ihre Briefwahlunterlagen.

Wenn die zuständige Stelle Ihren Antrag ablehnt, werden Sie informiert.

Ergänzende Hinweise zum Antragsformular für Auslandsdeutsche

Ergänzende Informationen zum Antragsformular für Auslandsdeutsche

Das Antragsverfahren wurde geändert. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare für den Antrag, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.

Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz).

Falls dies auf Sie zutrifft, nutzen Sie bitte das Formular mit der Bezeichnung „Fall 1“ im Titel.

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Fall 2:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz).

Falls dies auf Sie zutrifft, nutzen Sie das Formular mit „Fall 2“ im Titel.

Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde, mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG):

  • Artikel 116 Absatz 1

Kosten

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Hinweise

Es besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einzusehen.

Rechtsbehelf

  • Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, Einspruch einlegen.
  • Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen.
  • Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.
  • Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

Freigabevermerk

17.01.2025 Innenministerium Baden-Württemberg