Verbot von Springmessern
Durch das von der Bundesregierung beschlossene Sicherheitspaket sind auch Teile des Waffengesetzes geändert worden. Demnach ist seit dem 31. Oktober 2024 der Besitz von Springmessern verboten, sofern kein berechtigtes Interesse besteht, welches eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung notwendig ist.
Grundsätzlich handelt es sich bei Springmessern um Messer, deren Klingen per Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und arretiert werden können. Die Klingenlänge spielt hierbei keine Rolle. Ausgenommen vom Verbot sind Springmesser nur dann, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, die Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang und diese nicht zweiseitig geschliffen ist.
Durch die Änderung des Waffengesetzes stellt der Umgang mit den genannten Springmessern nun eine Straftat nach dem Waffengesetz dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit geschaffen, bis Mittwoch, 1. Oktober, nunmehr verbotene Springmesser straffrei bei der zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle abzugeben. Wer demnach im Besitz eines inzwischen verbotenen Springmessers ist, sollte am besten telefonisch einen Termin zur Abgabe des Springmessers bei der Waffenbehörde der Stadt Biberach unter 07351/51-515 oder 07351/51-237 vereinbaren.
Für weitere Fragen oder bei Unsicherheiten, wie ein entsprechender Sachverhalt zu bewerten ist, steht die Waffenbehörde der Stadt Biberach unter den genannten Telefonnummern zur Verfügung.