Aufforderung zur Grund- und Gewerbesteuerzahlung
Am 15. Februar 2025 werden die Grundsteuer und Gewerbesteuer (jeweils 1. Vierteljahresrate 2025) zur Zahlung fällig.
Grundsteuer – 1. Vierteljahresrate 2025
Die Höhe dieser Rate geht aus dem Grundsteuerbescheid 2025 hervor. Diese Grundsteuer-Zahlungsaufforderung gilt nicht für Steuerpflichtige, die nach der einmal jährlichen Zahlungsweise auf 1. Juli den Jahresbetrag entrichten (sogenannte „Jahreszahler“).
Ein wichtiger Hinweis: Bei Grundstücksverkäufen (Eigentümerwechsel) während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin ist nur privatrechtlich von Bedeutung und gilt ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.
Gewerbesteuer – 1. Vierteljahresrate 2025
Die Höhe dieser Rate ergibt sich aus dem Vorauszahlungsbescheid 2025 oder geht aus einem nachfolgenden Gewerbesteuerbescheid hervor.
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, den Zahlungstermin am 15. Februar 2025 einzuhalten und den fälligen Betrag unter Angabe des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Kassenzeichens zu entrichten. Wenn der Stadtkasse eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der fällige Betrag vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, ist die Stadt Biberach dazu verpflichtet, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben.
Anträge für das Einzugsverfahren können telefonisch unter den Nummern 07351/51-278 (Grundsteuer) oder 51-254 (Gewerbesteuer) angefordert werden. Antragsformulare sind auch auf der städtischen Homepage zu finden oder können per E-Mail an steuern@biberach-riss.de angefordert werden.