Für Straßenanlieger steht Streumaterial zur Verfügung: An Räum- und Streupflicht denken

Mit den kälter werdenden Temperaturen ist es wieder an der Zeit daran zu denken, wann und wo geräumt und bei Bedarf gestreut werden muss.

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In allen Stadtbezirken sind Lagerplätze mit Streumaterial zur kostenfreien Entnahme eingerichtet.

  

Die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den Straßenanliegern zu reinigen, bei Schnee zu räumen sowie bei Glätte zu bestreuen. Dies ist in der Streupflichtsatzung der Stadt geregelt. Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. In Straßen mit einseitigem Gehweg sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter als Gehweg. Auch gemeinsame Geh- und Radwege, die mit Verkehrszeichen zur Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer beschildert sind, unterliegen der Räum- und Streupflicht der Anlieger. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen besteht die Räum- und Streupflicht für an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1,50 Meter. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der geräumte Schnee und das auftauende Eis auf dem Grundstück des Anliegers selbst anzuhäufen sind. Soweit der Platz dafür nicht ausreicht, kann der Fahrbahnrand hierfür genutzt werden. Schnee darf keinesfalls in die Mitte der Straße geworfen werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe freizumachen, damit das Schmelzwasser abfließen kann. 
Zum Streuen soll abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Streumaterial kann an den städtischen Lagerplätzen, die in allen Stadtbezirken eingerichtet sind, unentgeltlich entnommen werden. Auftauende Streumittel sollten zum Schutz der Umwelt nur bei Gefahr von Glatteisbildung und sehr sparsam verwendet werden. 
Die Stadtverwaltung bittet die Straßenanlieger, rechtzeitig und sorgfältig diesen Pflichten nachzukommen. Menschen mit Handicaps sind hierfür besonders dankbar. Wer es mit dem Räumen und Streuen nicht so genau nimmt, läuft Gefahr, dass die Räum- und Streupflicht gebührenpflichtig angeordnet wird. Verstöße stellen überdies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Ungeachtet dessen haften Betroffen bei Unfällen zivilrechtlich, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.